gemeinsamer Änderungsantrag mit der SPD

Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin,

wir stellen folgenden Änderungsantrag:

1. Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich für die Errichtung eines Neubaus bzw. für die Sanierung im Neubau-Standard für das gemeinsame Rathaus der Stadt Obertshausen aus.

2. Der Magistrat wird beauftragt, die weitere Planung für das Grundstück neben dem derzeitigen Standort Schubertstraße (Flurstück 1072) (Neubau)

b) altes Verwaltungsgebäude YMOS (Sanierung)

voranzutreiben und eine Kostenschätzung für diese Variante vorzulegen.

Diese Variante beinhaltet die weitere Nutzung des heutigen Standorts z. B. zur Wiederherstellung von Stellplätzen sowie den Verkauf des Rathauses Beethovenstr. im Bieterverfahren zur Finanzierung des Neubaus.
Nicht benötigte Restflächen des Standorts Schubertstr. sollen ausgewiesen und optional ebenfalls verkauft werden können.

Folgende Untervarianten/Szenarien sollen geprüft werden:

- Die Stadt ist Eigentümer des Neubaus

- Die Stadt mietet den Neubau von einem Investor

- Die Stadt übt eine Miet-Kauf-Option von einem Investor aus

Planungskosten sollen im Haushalt dafür eingestellt werden.

Die Ergebnisse sind bis zum Ende des 1. Halbjahres 2020 dem UVB- und den HFW-Ausschuss vorzustellen. 

 

Begründung:

Für das Grundstück neben dem heutigen Standort liegen bereits Planungsvarianten vor.

Die Idee einer Kernsanierung des alten YMOS Verwaltungsgebäudes wurde nach der Darstellung im HFW verworfen, da die erhofften deutlichen Einsparpotentiale bei einer Revitalisierung gegenüber einem Neubau nicht darstellbar sind.

Trotzdem wollen wir die verschiedenen Finanzierungsmodelle (Eigentum und Bauherr, Investormodell und Miete, Investormodell und Mietkauf) im Vergleich eingearbeitet haben.

Eine Prüfung weiterer Standorte ist für uns nicht mehr nötig; der Standort Waldkirche wurde bereits geprüft und wegen nicht realisierbarer sicherer Verkehrsanbindung bereits verworfen.

Der Standort Sportzentrum ist am Rande der Stadt und somit nicht besonders geeignet.

Gerne dürfen die jeweiligen Bodenrichtwerte als Finanzinfo mitgeteilt werden; da dies alles städt. Grundstücke sind wäre es nicht ausgabenrelevant und Grundstücke können auch nicht abgeschrieben werden.
Unterschiede im Bodenrichtwert sind daher nicht entscheidungsrelevant.

 

Mit freundlichen Grüßen