Dieser Antrag wurde von "Bürger für Obertshausen" und B90/Grüne als Antragssteller mitgetragen und am 29.6.2017 mit den Stimmen der Großen Koalition aus CDU und SPD in einer namentlichen Abstimmung abgelehnt.

Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin,

wir stellen folgenden Änderungsantrag:

Beschlussvorschlag:

Die als Anlage beigefügte Entschädigungssatzung der Stadt Obertshausen wird beschlossen.

Sachdarstellung:

In HFW Ausschuss vom 22.06.2017 wurde die von der CDU und SPD vorgeschlagene Anhebung der Entschädigungssätze vorgestellt und von Herrn Zimmer darüber informiert, das in die neue Fassung nicht nur die angehobenen Entschädigungssätze eingearbeitet wurden, sondern auch die gesetzlichen Änderungen, die sich zwischenzeitlich ergeben haben.

Wir möchten die alten Entschädigungssätze beibehalten, jedoch die nötigen Änderungen an die aktuelle Gesetzeslage umsetzen. Insofern liegt nun eine aktualisierte Entschädigungssatzung als Beschlussvorschlag anbei, jedoch mit den alten Sätzen und Anzahl an Sitzungen, so dass sich daraus keine Erhöhung ergibt.

Mit freundlichen Grüßen

 

Anlage:

ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG der Stadt Obertshausen

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) hat die Stadtverordnetenversammlung in Obertshausen am XX.XX.2017 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§1 Verdienstausfall

(1) Stadtverordnete, ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats, Mitglieder des Ausländerbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von EUR 10,00 pro Stunde der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind. 2Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu führen. 3Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. 2Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. 3Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.

(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. 2Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. 2Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 30,00 EURO. 3Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 350,00 EURO nicht übersteigen.

§2 Fahrkosten

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind. 2Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. 2Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. 3Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§3 Aufwandsentschädigungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:

-    Stadtverordnete                                                                               30,00 EUR

-    ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte                                    30,00 EUR

-    Mitglieder des Ausländerbeirates                                                    30,00 EUR

-    Gewählte Mitglieder der Betriebskommission                                 30,00 EUR

-    Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner

     als Mitglied einer Kommission                                                         30,00 EUR

-    andere ehrenamtlich Tätige                                                            30,00 EUR

2Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände bzw. Aus-zählungswahlvorstände bei Wahlen und Abstimmungen erhalten, sofern nicht eine Aufwandsentschädigung oder ein Verzehrgeld aufgrund anderer Bestimmungen gewährt wird, pro Tag ihrer Tätigkeit                                                  50,00 EUR.

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. 2Diese beträgt für

- die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung                                             120,00 EUR

- jede stellvertretende Vorsitzende und jeden stellvertretenden Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung                         10,00 EUR

- Ausschussvorsitzende 65,00 EUR

- Fraktionsvorsitzende gemäß § 36a HGO 100,00 EUR

- ehrenamtliche Stadträtinnen oder ehrenamtliche Stadträte                                                                 65,00 EUR

- die oder den Vorsitzenden des Ausländerbeirates 65,00 EUR

3Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses hat nur für den Monat Anspruch auf die monatliche Pauschale nach Satz 1 für den jeweiligen Monat, in dem eine Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses stattfindet. 4Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. 5Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

(3) Vertritt eine ehrenamtliche Stadträtin oder ein ehrenamtlicher Stadtrat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, so erhält sie oder er für jeden Tag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalls, der Fahrtkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 und 2 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 45,00 EUR.

(4) Nimmt eine ehrenamtlich Tätige oder ein ehrenamtlich Tätiger am selben Tag mehrere Tätigkeiten wahr, für die eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, so wird die hierfür insgesamt zu gewährende Aufwandsentschädigung auf das zweifache des in Abs. 1 genannten Betrages begrenzt. 2Wird das Präsidium während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung einberufen, so entsteht hinsichtlich dieser Sitzung des Präsidiums kein Anspruch auf eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 S. 1. 3Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(5) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 30,00 EUR.

§4 Fraktionssitzungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gemäß § 36a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. 2Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).

(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 30 pro Jahr begrenzt.

(3) Die Fraktionen haben zur Abrechnung entsprechende Anwesenheitsnachweise vorzulegen.

§5 Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats, Mitglieder des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. 2Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten.

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Dienstreise genehmigt hat. 2Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. 3In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung des jeweiligen Finanzausschusses (§ 62 Abs. 1 S. 2 HGO) anzurufen. 4Dienstreisen von ehrenamtlichen Stadträtinnen und ehrenamtlichen Stadträten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. 5Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. 2Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

§6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

§7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Stadt Obertshausen vom 13.12.2001 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Obertshausen, den XX.XX:XXXX

Roger Winter

Bürgermeister