Antragstext (geänderte Fassung nach Beratung im Ausschuss Oktober):

Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin Heß,

ich stelle zur Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung folgenden Antrag:

Der Magistrat wird beauftragt, eine geänderte Version der Hundesatzung 2013 zu erarbeiten, in der folgende Kriterien ergänzt bzw. geändert werden:

1) Aufgrund ihrer Rasse oder Abstammung dürfen Hunde nicht mehr als gefährlich eingestuft werden. Für Hunde, auf die das aktuell zutrifft, wird die Einstufung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Version automatisch widerrufen.
Bei diesen Hunden entfällt damit auch die Grundlage für einen erhöhten Steuersatz, den die Kommune für das Halten gefährlicher Hunde erhebt.

§ (5) der Hundesteuersatzung wird daher ersatzlos gestrichen.

 

2) . Für die durch einen Hund verursachten Schäden soll die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung für Personenschäden und Sachschäden abschließen und aufrechterhalten, um eine Ermäßigung der Hundesteuer zu erhalten.
Für Hundehalter ist die Sachkundeprüfung keine Pflicht. Sie können diese aber freiwillig ablegen, um eine Ermäßigung der Hundesteuer zu erhalten.
Diese Ermäßigungen sind als Anreiz in die Hundesteuersatzung einzuarbeiten.

§7 der Hundesteuersatzung wird diesbezüglich ergänzt.

 

3) Die zuständige Stelle kann auf Antrag feststellen, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr vorliegt. Voraussetzung dafür ist ein bestandener Wesenstest sowie die Einschätzung eines Tierarztes, dass kein weiteres gefährliches Verhalten des Tieres mehr zu befürchten ist.

Der Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes und ein Jahr nach bestandenem Wesenstest gestellt werden.

§5 der Hundesteuersatzung wird diesbezüglich ergänzt.

 

Begründung:

Die Ende 2012 beschlossene Änderung der Hundesteuersatzung hat neben den verhaltensbedingten Vorkommnissen auch eine Liste gefährlicher Hunde per Definition eingeführt, die rein auf Rasse oder Abstammung basiert.

Die Rasseliste hat ganz offensichtlich rein gar nichts mit der durch einen Hund ausgehenden Gefährdung zu tun, wenn nicht einmal ein Prozent der Beißattacken auf gelistete Hunderassen zurückgeht.

Das Land Schleswig-Holstein hat dieses Jahr ein beispielhaftes Hundegesetz beschlossen, welches Kriterien enthält, die wir für Obertshausen für sinnvoller und näher an der Lebenswirklichkeit erachten als die bestehende Regelung.

Hunde werden darin nur als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind.
Der Halter wird dann über Haftpflichtversicherungen und erforderliche Sachkundenachweise in die Pflicht genommen – oftmals ist die Ursache der Probleme und somit der Schlüssel zur Lösung eher am anderen Ende der Leine.

Darüber hinaus soll über eine Ermäßigung bei der Hundesteuer ein Anreiz gesetzt werden, auf freiwilliger Basis als Halter einen Sachkundenachweis abzulegen sowie über eine Haftpflichtversicherung Vorsorge zu treffen.

Da wir davon überzeugt sind, dass Maßnahmen wie der Sachkundenachweis greifen werden, muss auch eine „zweite Chance“ als Anreiz für als gefährlich eingestufte Hunde und deren Halter geschaffen werden.

Eine Hundesteuersatzung nach diesen geänderten Kriterien schafft unserer Meinung nach einen höheren Beitrag zur öffentlichen Ordnung und Sicherheit als die Rassehundeliste.